24. Februar 2013
In dieser Woche haben viele Menschen, so auch Studierende und Absolventen mit Hörbehinderung ein Brief vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erhalten.
Früher bei der GEZ war die Beitragshöhe abhängig von der Anzahl der Geräte, die man in der Wohnung betrieb. Mit dem neuen Rundfunkbeitrag ist es nun unabhängig von der Anzahl der Geräte, denn es wird ein Beitrag für die gesamte Wohnung fällig.
Viele der Hörbehinderten haben sich vom bisherigen Rundfunkgebühr (GEZ) befreien lassen können. Das ist nun vorbei, viele werden nun im Brief aufgefordert, den ermäßigten Beitrag in Höhe von 5,99 Euro pro Monat zu zahlen. Die Zahlung wird für 3 Monate geleistet, daher ist im Quartal 17,97 Euro an den Beitragsservice zu zahlen.
Man kann die Zahlung immer am 15.2., 15.5., 15.8, und 15.11. leisten oder auch im Voraus zahlen: vierteljährlich zum 1.1., 1.4., 1.7., 1.9 oder halbjährlich oder auch ein ganzes Jahr.
Die Regelung, von Hörbehinderten einen ermäßigten Beitrag zu fordern, macht Sinn. Denn nun können wir auch mehr Untertitelung und Gebärdensprachdolmetscher-Einblendungen fordern und zahlen diese Leistung mit dem Beitrag. Mehr Informationen dazu in unserer Stellungsnahme.
Nun gibt es einige weitere Regelungen, bei der man eine Ermäßigung oder Befreiung von der Beitragszahlung erhalten kann.
Wer kann sich befreien lassen? Wer muss zahlen? Das wollen wir hier aufzeigen.
mehr in Der neue Rundfunkbeitrag – was bringt er für Hörbehinderte?
Durch einen neuen Rundfunkstaatsvertrag fällt zum 01.01.2013 die generelle Rundfunk- und Fernsehgebührbefreiung für Hörbehinderte mit dem Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis weg.
Ursprünglich war geplant, dass alle den gleichen Beitrag zahlen sollten. Dagegen hatten alle Hörbehindertenverbände, also auch die BHSA e. V., protestiert. Unser aller Argument war, dass es nur wenig barrierefreien Zugang zu Rundfunk und Fernsehen gibt. Notfalls hätte das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes, dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz und der Behindertenrechtskonvention entscheiden müssen. Unter anderem deshalb wurde ein ermäßigter Rundfunkbeitrag eingeführt (§ 4 Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011).
Die BHSA begrüßt die Einführung des ermäßigten Beitrags. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten haben deshalb z. T. schon vor Einführung des neuen Rundfunkbeitrages begonnen, ihr Angebot an Untertiteln auszubauen. Der Ausbau bzw. Ausweitung des Untertitelangebots verläuft je nach Sender unterschiedlich. Die ARD wird – so im Merkblatt „Menschen mit Behinderung“ – in ihren Mediatheken verstärkt Gebärdensprachdolmetscher einblenden. Das soll z.B. auch für das jeweilige politische Magazin erfolgen. Ob tatsächlich 100 % Untertitelung im TV und 100 % Gebärdenspracholmetschereinblendung in den Mediatheken erreicht werden? So lange das nicht der Fall ist, ist der ermäßigte Beitrag berechtigt. Was auch zu berücksichtigen ist, ist die teilweise unterschiedliche Qualität der Untertitelung. Wir fordern eine einheitliche und hohe Qualität der Untertitelung, damit Hörbehinderte dem Geschehen genauso gut folgen können wie Normahörende.
mehr in Stellungnahme der BHSA e. V. zum neuen Rundfunkbeitrag ab 01.01.2013