Der neue Rundfunkbeitrag – was bringt er für Hörbehinderte?
24. Februar 2013
In dieser Woche haben viele Menschen, so auch Studierende und Absolventen mit Hörbehinderung ein Brief vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erhalten.
Früher bei der GEZ war die Beitragshöhe abhängig von der Anzahl der Geräte, die man in der Wohnung betrieb. Mit dem neuen Rundfunkbeitrag ist es nun unabhängig von der Anzahl der Geräte, denn es wird ein Beitrag für die gesamte Wohnung fällig.
Viele der Hörbehinderten haben sich vom bisherigen Rundfunkgebühr (GEZ) befreien lassen können. Das ist nun vorbei, viele werden nun im Brief aufgefordert, den ermäßigten Beitrag in Höhe von 5,99 Euro pro Monat zu zahlen. Die Zahlung wird für 3 Monate geleistet, daher ist im Quartal 17,97 Euro an den Beitragsservice zu zahlen.
Man kann die Zahlung immer am 15.2., 15.5., 15.8, und 15.11. leisten oder auch im Voraus zahlen: vierteljährlich zum 1.1., 1.4., 1.7., 1.9 oder halbjährlich oder auch ein ganzes Jahr.
Die Regelung, von Hörbehinderten einen ermäßigten Beitrag zu fordern, macht Sinn. Denn nun können wir auch mehr Untertitelung und Gebärdensprachdolmetscher-Einblendungen fordern und zahlen diese Leistung mit dem Beitrag. Mehr Informationen dazu in unserer Stellungsnahme.
Nun gibt es einige weitere Regelungen, bei der man eine Ermäßigung oder Befreiung von der Beitragszahlung erhalten kann.
Wer kann sich befreien lassen? Wer muss zahlen? Das wollen wir hier aufzeigen.
- Grundsätzliche Fragen
- Studierende mit Hörbehinderung
- Absolventen mit Hörbehinderung
- Weitere Informationen
I. Grundsätzliche Fragen
Wer muss den Beitrag zahlen?
Der Mieter einer Wohnung, egal wie viele in der Wohnung wohnen. Das ist jede volljährige Person, die eine Wohnung angemietet hat und entweder gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter steht.
Minderjährige Kinder zahlen keinen Beitrag, auch wenn sie in einer selbst gemieteten Wohnung leben.
Wer kann eine Befreiung beantragen?
- ALG II-Empfänger
- Sozialhilfe-Empfänger
- Empfänger von Grundsicherung
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe
- Empfänger von Ausbildungsgeld nach SGB III (z.B. BAföG)
- Taubblinde
Wie kann ich befreit werden oder die Ermäßigung beantragen?
Dazu musst Du einen schriftlichen Antrag beim Beitragsservice stellen.
Bitte lege die entsprechenden Belege dazu! Die erforderlichen Beglaubigungen kannst Du im Bürgerbüro/Rathaus Deiner Stadt erhalten.
Wo gibt es den Antrag auf Befreiung/Ermäßigung?
Das kannst Du online tun (www.rundfunkbeitrag.de). Du kannst Dir auch das Formular „Antrag auf Befreiung von der Rundfunksbeitragspflicht / Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags“ in den Städten und Gemeinden (meist Bürgerbüro/Rathaus) und bei den Arbeitsagenturen/Job-Centern holen.
Ausfüllen und mit den erforderlichen Belegen abschicken.
Wie wird der Beitrag bei mehreren Personen in der Wohnung gezahlt?
Eine Befreiung / Ermäßigung gilt für den anderen mit, sofern beide verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Familien zahlen daher nur einen Beitrag pro Wohnung, minderjährige Kinder zahlen keinen Beitrag.
Unverheiratete Paare, WGs und erwachsene Kinder mit eigenem Einkommen, die noch bei den Eltern wohnen – aufgepasst!
Der Beitrag ist nun einmal pro Wohnung zu zahlen. Nun müssen sich die Beitragspflichtigen absprechen, wer sich vom Rundfunksbeitrag abmeldet. Bislang haben beide getrennt einen GEZ-Beitrag bezahlt. Sonst wird der doppelte Rundfunkbeitrag für die gleiche Wohnung fällig! Die GEZ macht keine automatische Änderung.
Das gilt auch für Hörbehinderte!
Es zahlt nur eine Person – wer es ist, könnt ihr unter euch ausmachen. Die anderen Zahlungspflichtigen teilen sich den einen Beitrag und sollten sich beim Beitragsservice abmelden!
Bei der Abmeldung ist jeweils anzugeben, wer den Beitrag künftig für die Wohnung zahlen wird (Name und Rundfunkteilnehmernummer angeben).
Fragen und Antworten zur Wohnung:
- Hast Du einen Brief bekommen, obwohl Dein Mitbewohner schon den Beitrag bezahlt?
- Dann hast Du dich noch nicht beim Beitragsservice abgemeldet. Das ist leider notwendig.
Die vergangenen Monate einschließlich des Monats, bei der Du Dich abgemeldet hast, musst Du zahlen.
Es ist besser, dass Du mit dem Abmelden nicht zu lange wartest. Du kannst zwar bis Ende 2014 abmelden, aber dann wird der Nachweis schwieriger, je später Du dich darum kümmerst.Achtung: Ist die betreffende Person befreit von der Beitragszahlung, kann der Beitragsservice andere Personen in der Wohnung anschreiben und um Zahlung bitten.
Daher ist es so wichtig, dass jeder, der eine Befreiung oder eine Ermäßigung beantragen kann, auch einen solchen Antrag beim Beitragsservice stellt!
Einige weitere Spezialfälle:
- Ich wohne in einer WG mit mehreren zusammen und bin laut der Bestimmungen beitragsbefreit – muss ich zahlen?
- Nein, Du musst nicht zahlen. Jedoch solltest Du dich beim Beitragsservice befreien lassen.
- Ich wohne im Studentenwohnheim – muss ich zahlen? Gelten hier die Regelungen wie in einer WG?
- Jein. Hier musst Du genau hinschauen, wie der Zugang Deines Zimmers gestaltet ist:
Ist Dein Zimmer über einen Wohnheimflur erreichbar und kann es nur durch einen eigenen Eingang unmittelbar vom Treppenhaus oder einem Vorraum und nicht über eine andere Wohnung betreten werden? Dann musst Du für Dein Zimmer den Beitrag zahlen bzw. dich davon befreien lassen.
Ist Dein Zimmer und die Zimmer verschiedener Studierender durch eine gemeinsame Wohnungstür erreichbar und es fehlt ein eigener Eingang zu Deinem Zimmer und es handelt sich um eine WG? – dann wird es wie eine WG gehandhabt. Das ist die Einschätzung von Studis-online.de – wir werden abwarten müssen, wie das in der Realität gehandhabt wird und ob es zu einer genaueren Definition kommen wird. - Ich wohne in einem Zimmer zur Untermiete.
- Hier gilt das gleiche wie für eine Wohnung, wenn das Zimmer durch einen eigenen Eingang von außen, unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen (nicht ausschließlich über eine andere Wohnung) betreten werden kann.
Ist das nicht der Fall, gilt das Gleiche wie bei Wohngemeinschaften. (Quelle: studis-online.de) - Ich bin gehörlos/schwerhörig und wohne in einer WG mit mehreren gehörlosen, schwerhörigen und hörenden Studierenden zusammen. Wir alle erhalten das BAföG, haben uns bisher wegen unserer Hörbehinderung/RF-Merkzeichen befreien lassen können. Wer stellt den Antrag auf Befreiung?
- Du selbst und – ganz wichtig! – auch alle Deine MitbewohnerInnen!
- Ich bin gehörlos/schwerhörig und wohne in einer WG mit mehreren gehörlosen, schwerhörigen und hörenden Studierenden zusammen. Wir alle erhalten BAföG, nur der hörende Studierende nicht. Müssen wir wegen dem hörenden Studierenden ohne BAföG-Bezug den vollen Beitrag zahlen
- Diese Situation ist sicherlich selten, kann aber vorkommen. In diesem Fall zahlt nur der Student ohne BAföG-Bezug den Beitrag komplett allein.
Du selbst und – ganz wichtig! – auch alle Deine anderen MitbewohnerInnen sollten einen Antrag auf Befreiung stellen!
Es besteht eine Anzeigepflicht.
Diese drei Dinge musst Du dem Beitragsservice mitteilen:
- wenn Du eine neue Wohnung beziehst (Anmeldung)
- wenn Du die Wohnung nicht mehr bewohnst (Abmeldung)
- wenn sich Daten ändern, die Du bei der Anmeldung gemacht hast.
Zahlt schon ein Bewohner den Rundfunkbeitrag für die Wohnung, dann brauchen die anderen (neuen) Mitbewohner sich nicht mehr beim Beitragsservice anzumelden.
Das ändert sich erst dann, wenn der Beitragszahler z.B. aus der Wohnung auszieht, sich von der Beitragspflicht befreien lässt oder aus sonstigen Gründen keinen Beitrag für die Wohnung zahlt.
Aufpassen: Entrichtet in einer Wohnung niemand den Beitrag, begeht ihr eine Ordnungswidrigkeit, bei der eine Geldbuße fällig wird! Der Beitragsservice hat seit 1.1.2013 die Möglichkeit zur Einsichtsnahme in das Melderegister der Stadt.
Der Härtefall
Ein Härtefall wird erst dann wirksam, wenn der BAföG-Bescheid (oder eine andere Sozialleistung) nur „knapp“ nicht gewährt wurde. Das heißt konkret, dass das eigene Einkommen zwar für die Gewährung der Sozialleistung über dem jeweiligen Grenzwert zu hoch ist, aber dieser „zu hohe Betrag“ weniger als der Rundfunkbeitrag (17,98 Euro) beträgt.
Falls das bei Dir zutrifft, kannst Du eine Befreiung als besonderer Härtefall nach § 4 Abs.6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beantragen.
Ob das beim BAföG auch schon jemand durchgesetzt hat, ist uns und dem Portal www.studis-online.de, aus der dieser Hinweis stammt, allerdings nicht bekannt.
II. Studierende mit Hörbehinderung
Fragen und Antworten:
- Ich beziehe BAföG, kann ich vom Beitrag befreit werden?
- Ja, wenn du nicht bei Deinen Eltern wohnst. Das ist sogar unabhängig von Deiner Hörbehinderung! Auch Studierende mit einer leichten Schwerhörigkeit und ohne Merkzeichen „RF“ können sich nun befreien lassen!
- Ich beziehe kein BAföG mehr, was tun?
- Wer studiert, kann nach Wegfall von BAföG leider keine weiteren Sozialleistungen beziehen. Das bedeutet leider auch, dass Du entweder den ermäßigten oder vollen Beitrag zahlen musst und zwar unabhängig davon, wie Deine finanzielle Lage aussieht. Es gibt allerdings den Härtefall, bei der du dich vielleicht doch von der Zahlung befreien lassen kannst.
- Ich bin leicht schwerhörig und konnte bisher nur wegen BAföG-Bezug befreit werden – ist dies weiterhin möglich?
- Ja, das ist möglich.
- Ich bin hörbehindert, habe aber kein Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis stehen, weil ich nur leicht schwerhörig bin. Kann ich eine Beitragsermäßigung beantragen?
- Leider nein. Nur wenn Du BAföG oder eine andere Sozialleistung erhältst, kannst Du eine Befreiung beantragen.
- Ich habe erst letztes Jahr im September die Verlängerung der Befreiung von den GEZ-Gebühren erhalten/beantragt. Muss ich nun einen neuen Antrag stellen?
- Nein, Du brauchst nichts zu tun. Möglicherweise ist inzwischen schon ein Brief bei Dir angekommen, in der Du zur Zahlung des ermäßigten Rundfunkbeitrags aufgefordert wirst.
- Welches Formular benötige ich als Student, der bisher befreit war/ist?
- siehe „Wo gibt es den Antrag auf Befreiung/Ermäßigung?“
- Bis wann muss ich den Antrag auf Befreiung / Ermäßigung einreichen?
- So schnell wie möglich! Denn für jedes vergangene Monat inkl. des Monats, in der Dein Antrag beim Beitragsservice eingeht, musst du den vollen Beitrag zahlen.
III. Absolventen mit Hörbehinderung
Für Absolventen mit Hörbehinderung ohne das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis gelten die Fragen zur Befreiung genauso wie für Hörende. Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ist leider nicht möglich.
Auch hier sollten unverheiratete Paare, WGs und bei Eltern wohnende Selbstverdienende aufpassen, damit sie für die gleiche Wohnung nicht doppelt zahlen! Weitere Informationen siehe „Wie wird der Beitrag bei mehreren Personen in der Wohnung gezahlt?„.
Wer eine eigene Firma hat, muss für die Firma einen entsprechenden Beitrag leisten.
Näheres dazu informiert www.rundfunkbeitrag.de
VI. Weitere Informationen:
www.rundfunkbeitrag.de Dort sind auch Videos in Gebärdensprache und Dokumente in leichter Sprache vorhanden.
Die folgenden Videos zeigen in Gebärdensprache mit Untertiteln weitere Informationen zum neuen Rundfunkbeitrag.
Sehen statt Hören:
http://www1.wdr.de/unternehmen/videosehenstatthoerenvomderneuerundfunkbeitrag100-videoplayer.html
Basisinfo Rundfunkbeitrag:
http://www1.wdr.de/unternehmen/videoderrundfunkbeitraginformationenfuermenschenmitbehinderung100-videoplayer.html